Artikel-Informationen
erstellt am:
05.01.2021
II. Große Strafkammer als Schwurgericht
Donnerstag, 28.01.2021
09:00 Uhr
mit Fortsetzungsterminen am 29.01., 03.02. und 16.02.2021, jeweils 09:00 Uhr.
Strafverfahren gegen Wolfgang N.: Dem Angeklagten werden 13 Taten zur Last gelegt.
Er soll die 1996 geborene Zeugin K. an drei nicht näher feststellbaren Tagen im Sommer 2003 in einem Wohnwagen der Familie B. auf dem Campingplatz Am Doktorsee in Rinteln unter ihrer Kleidung an Brust, Bauch und im Genitalbereich sowie an einem nicht näher feststellbaren Tag im Jahr 2007 über ihrer Kleidung am Bein sowie im Genitalbereich gestreichelt haben.
Weiterhin soll er an einem nicht näher bestimmbaren Tag im Jahr 2008 den 2002 geborenen Zeugen B. im Wohnwagen seiner Eltern über der Kleidung vom Oberschenkel bis zum Genitalbereich berührt haben. Auch soll er an einem nicht näher bestimmbaren Tag im Sommer 2011 oder 2012 den Zeugen B. im Wohnwagen seiner Eltern auf dem Campingplatz Am Doktorsee in Rinteln unter dessen Hose im Genitalbereich gestreichelt haben. In diesem Zusammenhang soll es zudem zu einem schweren sexuellen Missbrauch des Zeugen gekommen sein. Um Weihnachten 2013, als der Angeklagte bei der Familie B. in Bielefeld gewohnt habe, soll er den Zeugen B. in dessen Kinderzimmer schließlich dazu gebracht haben, den Angeklagten im Genitalbereich anzufassen. Anschließend habe sich der Angeklagte vor dem Zeugen bis zum Samenerguss befriedigt.
Schließlich werden dem Angeklagten sechs Taten gegen den im Jahr 2009 geborenen Zeugen M. zur Last gelegt. Der Angeklagte habe eine Nachbarwohnung der Familie M. in Rinteln bewohnt, als er sich an fünf nicht näher bestimmbaren Tagen im Jahr 2019 in der Wohnung der Familie M. auf das Sofa neben den Zeugen M. gesetzt und den Zeugen mit der Hand in dessen Hose im Genitalbereich berührt habe. Weiterhin habe er den Zeugen M. an einem weiteren nicht näher bestimmbaren Tag im Jahr 2009, als sich der Zeuge in der Wohnung des Angeklagten aufgehalten habe, aufgefordert, sich zu ihm ins Bett zu legen. Als der Zeuge dem nicht nachgekommen sei, habe der Angeklagte die Wohnung abgeschlossen und gegenüber dem Zeugen erklärt, dass er ihn erst rauslasse, wenn er mit ihm gekuschelt habe. Nur durch ein Ablenkungsmanöver sei es dem Zeugen gelungen, an die Wohnungsschlüssel zu gelangen und aus der Wohnung zu entkommen.
Es sind elf Zeugen und ein Sachverständiger geladen.
- 4 KLs 406 Js 7157/20 (18/20) -
Dr. Weng
Richter am Landgericht
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erstellt am:
05.01.2021