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Termine im Oktober 2012

Termine vor den Strafkammern und einer Zivilkammer

des Landgerichts Bückeburg

im Monat Oktober 2012

I. Große Strafkammer

Montag, 1. Oktober 2012

9.00 Uhr

mit Fortsetzungsterminen am

Freitag, 5. Oktober 2012, 9.00 Uhr,

Montag, 8. Oktober 2012, 9.00 Uhr,

Mittwoch, 10. Oktober 2012, 9.00 Uhr,

Freitag, 12. Oktober 2012, 9.00 Uhr, Saal 4117

Strafverfahren gegen Maik S. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, am
7. Oktober 2011 in Stadthagen eine schwere räuberische Erpressung begangen zu haben.
Er soll in einem Supermarkt eine Kassiererin mit einem Messer bedroht und sie aufgefordert
haben, ihm den Kassenbestand auszuhändigen. Mit dem erbeuteten Geld soll der Angeklagte
geflohen sein. Es sind zehn Zeugen und zwei Sachverständige geladen <4 KLs 406 Js 8011/11 (2/12)>.

VII. Kleine Strafkammer (Berufungskammer)

Donnerstag, 4. Oktober 2012

9.00 Uhr

Strafverfahren gegen Tuncay K. Das Amtsgericht Stadthagen hat den Angeklagten
am 30. Januar 2012 wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges in fünf Fällen,
davon viermal als Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten
unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Ihm wird vorgeworfen, am 23. Oktober 2010
in Stadthagen gemeinsam mit gesondert verfolgten Mittätern im Zusammenhang mit dem Kauf
von Elektronikartikeln Darlehen beantragt zu haben, wobei er falsche Angaben zu seinen
Einkommensverhältnissen und Namen machte. Auf diese Weise sollen der Angeklagte und seine
Mittäter Waren im Gesamtwert von 3.046,- EUR ausgehändigt erhalten haben. Tatsächlich lehnte
die kreditgebende Bank vier der fünf Anträge ab. Es ist ein Zeuge geladen <4 Ns 305 Js 110/11 (16/12)>.

II. Große Strafkammer (Auffangkammer)

Freitag, 12. Oktober 2012

9.00 Uhr

mit Fortsetzungsterminen am

Dienstag, 16. Oktober 2012, 9.00 Uhr und

Donnerstag, 18. Oktober 2012, 14.00 Uhr

Strafverfahren gegen Hüseyin Ö. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor,
in Rinteln und anderenorts in dem Zeitraum von Sommer 2010 bis zum 2. Juni 2011
durch 4 Straftaten mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gehandelt zu haben.
Er soll gemeinsam mit gesondert verfolgten Mittätern Marihuana und andere Betäubungsmittel
(Kokain, Amphetamin) erworben haben. Die I. Große Strafkammer des Landgerichts Bückeburg
hatte den Angeklagten am 20. Januar 2012 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von einem Jahr und neun Monaten sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in drei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge, zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die Revision des Angeklagten mit den Feststellungen
aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen. Es sind 8 Zeugen geladen <4 KLs 303 Js 9180/11 (15/11)>.

IV. Kleine Strafkammer (Berufungskammer)

Dienstag, 16. Oktober 2012

8.30 Uhr

mit Fortsetzungsterminen am

Montag, 22. Oktober 2012, 9.30 Uhr,

Dienstag, 23. Oktober 2012, 9.30 Uhr

Strafverfahren gegen Jens W. Das Amtsgericht Bückeburg hat den Angeklagten am
21. Juni 2012 wegen versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ihm wird vorgeworfen, am 16. Dezember 2011
in Bückeburg im alkoholisierten Zustand im Keller eines bewohnten Mehrfamilienhauses
vorsätzlich einen Brand gelegt zu haben. Es entstand kein Personenschaden; ein Übergriff
des Feuers auf Hausbestandteile erfolgte nicht. Es sind 19 Zeugen und ein Sachverständiger
geladen <4 Ns 406 Js 9242/11 (47/12)>.

VII. Kleine Strafkammer (Berufungsauffangkammer)

Donnerstag, 18. Oktober 2012

9.00 Uhr

Strafverfahren gegen Burghardt L. Der Angeklagte ist vom Amtsgericht Stadthagen
am 28. Januar 2011 wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit
mit fahrlässiger Tötung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen und wegen fahrlässiger
Körperverletzung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Vom Vorwurf des unerlaubten Entfernens
vom Unfallort hat das Amtsgericht den Angeklagten freigesprochen. Dem heute 66 Jahre
alten Angeklagten wird vorgeworfen, am 2. April 2010 in Bad Nenndorf durch zwei Straftaten
im Straßenverkehr tateinheitlich drei Menschen fahrlässig getötet sowie drei weitere Menschen
fahrlässig verletzt und vorsätzlich den Straßenverkehr gefährdet zu haben. Der Angeklagte
soll auf der B 442 im Bereich der Gemarkung Bad Nenndorf mit seinem Pkw BMW Cabrio unter
erheblicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (mehr als 130 km/h) ein
Fahrzeug trotz erkennbaren Gegenverkehrs überholt haben. Bei Beendigung des Überholmanövers
soll der Angeklagte so dicht vor das überholte Fahrzeug eingeschert sein, dass dessen Fahrer nach
rechts auf den Grünstreifen ausweichen musste. Der Fahrer des überholten Fahrzeugs verlor die
Kontrolle über seinen Pkw und prallte damit zunächst gegen einen Straßenbaum und kollidierte
sodann mit einem entgegenkommenden Krad. Drei Fahrzeuginsassen verstarben noch an der Unfallstelle.
Drei weitere Verkehrsteilnehmer (der Fahrzeugführer, ein im Pkw mitfahrendes Kind und der Kradfahrer)
erlitten teils schwere Verletzungen. Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, der Angeklagte habe sich
riskant und rücksichtslos verhalten, die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer billigend in Kauf genommen
und den Unfallort verlassen, obwohl er seine Beteiligung daran erkennen konnte. Die IV. Kleine Strafkammer
des Landgerichts Bückeburg hatte den Angeklagten am 8. September 2011 wegen Gefährdung des
Straßenverkehrs schuldig gesprochen und ihn - unter Freisprechung im Übrigen - zu einer Geldstrafe
in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 30,- EUR verurteilt. Mit Urteil vom 25. April 2012 hat das
Oberlandesgericht Celle auf die Revisionen der Nebenkläger den Teilfreispruch aufgehoben und den
Angeklagten der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung
in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig gesprochen. Im Rechtsfolgenausspruch hat
es das Urteil aufgehoben und an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bückeburg
zurückverwiesen. Es sind weder Zeugen noch Sachverständige geladen <4 Ns 304 Js 2457/10 (23/11)>.

V. Kleine Jugendkammer (Berufungskammer)

Freitag, 26. Oktober 2012

9.00 Uhr

Strafverfahren gegen Enes F., Otto-Robert N. und Robert T. Das Amtsgericht Rinteln hat die Angeklagten
am 15. Mai 2012 vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft
wirft den Angeklagten vor, am 1. Januar 2011 in Rinteln gemeinschaftlich handelnd zunächst
Feuerwerkskörper gegen ein Wohnungsfenster geworfen zu haben. Sodann sollen sie die deswegen
auf die Straße kommende Personen aus dieser Wohnung geschlagen und getreten haben.
Die Geschädigten erlitten u. a. einen Nasenbeinbruch, Rippenprellungen und blutende Wunden
in ihren Gesichtern. Der Amtsrichter sah sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme außer Stande,
den Angeklagten den Tatvorwurf nachzuweisen. Es sind acht Zeugen geladen; die Sitzung wird
öffentlich stattfinden <41 Ns 201 Js 3118/11 (5/12)>.

IV. Kleine Strafkammer (Berufungskammer)

Dienstag, 30. Oktober 2012

9.30 Uhr

Strafverfahren gegen Andreas W. Das Amtsgericht Bückeburg hat den Angeklagten am
3. Juli 2012 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Schusswaffen, unerlaubten Besitzes
einer halbautomatischen Kurzwaffe, unerlaubten Handeltreibens mit Arzneimitteln in
acht Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Ihm wird vorgeworfen, in der Zeit vom
23. November 2010 bis zum 21. Juli 2011 in Bückeburg und anderen Orten ohne waffenrechtliche
Erlaubnis zwei halbautomatische Schusswaffen verkauft zu haben, achtmal verschreibungspflichtige
Medikamente gekauft zu haben, um sie gewinnbringend weiter zu verkaufen, 50 g Marihuana
unerlaubt verkauft zu haben und eine Selbstladepistole nebst Munition ohne waffenrechtliche
Erlaubnis besessen zu haben. Es sind keine Zeugen geladen <4 Ns 408 Js 2174/11 (49/12)>.

I. Große Jugendkammer als Jugendschutzkammer

Mittwoch, 31. Oktober 2012

9.00 Uhr

mit Fortsetzungsterminen am

Montag, 5. November 2012, 13.00 Uhr,

Freitag, 9. November 2012, 9.00 Uhr, Saal 4117,

Montag, 26. November 2012, 9.00 Uhr,

Mittwoch, 28. November 2012, 9.00 Uhr,

Freitag, 30. November 2012, 9.00 Uhr, Saal 4117,

Montag, 3. Dezember 2012, 9.00 Uhr,

Mittwoch, 5. Dezember 2012, 9.00 Uhr,

Freitag, 7. Dezember 2012, 9.00 Uhr, Saal 4117

Strafverfahren gegen Rainer M. Die Staatsanwaltschaft wirft dem heute 54 Jahre alten Angeklagten
vor, in der Zeit von Oktober 1993 bis September 2011 im Landkreis Schaumburg und an
anderen Orten 81 Straftaten der Vergewaltigung (1 Fall), des schweren sexuellen Missbrauchs
von Kindern (73 Fälle) und der schweren sexuellen Nötigung (7 Fälle) begangen zu haben,
wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben sein soll. Der Angeklagte soll sexuelle Handlungen
mit vier verschiedenen Personen aus dem Kreise seiner Familie - teilweise (in 11 Fällen) unter
Anwendung von Gewalt oder der Ausnutzung von Furcht vor ihm - durchgeführt haben.
Es sind 34 Zeugen und ein Sachverständiger geladen <4 KLs 406 Js 3218/12 (12/12)>.

Zivilkammer I (Der Einzelrichter)

Mittwoch, 31. Oktober 2012

10.00 Uhr

Der minderjährige Kläger nimmt den Beklagten auf Schmerzensgeld anlässlich eines
Badeunfalles am 8. Juli 2010 in einem Freibad in Bückeburg in Anspruch. Er wirft dem Beklagten,
der damals 17 Jahre alt war, vor, mit Anlauf vom Fünf-Meter-Turm gesprungen zu sein,
ohne sich zuvor vergewissert zu haben, dass im Schwimmbecken darunter keine Person
gefährdet werde. Tatsächlich sei der Beklagte auf dem Kopf- und Nackenbereich des damals
8-jährigen Klägers gelandet, wodurch dieser u. a. eine Fraktur seines zweiten Halswirbels
und eines Zahnes erlitten habe. Der Kläger behauptet, er habe den Sprung des Beklagten
nicht rechtzeitig erkennen können. Die Schmerzensgeldvorstellungen des Klägers liegen
bei 10.000,- EUR. Der Beklagte verteidigt sich gegen die Klage mit der Begründung, dass der
Kläger leichtsinnig entgegen der Hausordnung des Bades den Sprungbereich des
Fünf-Meter-Turms durchschwommen habe. Es sind vier Zeugen geladen, die zum Hergang
des Badeunfalles vernommen werden sollen <1 O 40/12>.

Dr. Brüninghaus
Vorsitzende Richterin am Landgericht

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