Artikel-Informationen
erstellt am:
30.06.2026
I. Große Strafkammer
Mittwoch, 08.07.2026
09:30 Uhr
mit Fortsetzungstermin
am Freitag, 10.07.2026, 09:30 Uhr.
Sicherungsverfahren gegen T.: Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Zustand der Schuldunfähigkeit in Hagenburg am 19.12.2024 den Zeugen E. mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben, wodurch der Zeuge starke Schmerzen erlitt. Ihm wird ferner vorgeworfen, im Zustand der Schuldunfähigkeit am 20.01.2025 in Hagenburg erneut dem Zeugen E. mit der Faust gegen Kopf und Oberkörper geschlagen zu haben, wodurch der Zeuge zu Boden ging. Sodann soll der Beschuldigte dem Zeugen E. mit dem beschuhten Fuß gegen den Kopf getreten haben. Der Zeuge erlitt eine Kopfplatzwunde, Abschürfungen, ein Hämatom am Rippenbogen sowie eine Riss-Quetsch-Wunde am linken Kiefer.
Es sind fünf Zeugen und ein Sachverständiger geladen.
- 4 KLs 304 Js 4488/25 (11/25) –
VII. Kleine Strafkammer
Donnerstag, 09.07.2026
09:00 Uhr
Strafverfahren gegen H.: Das Amtsgericht Rinteln hat den Angeklagten mit Urteil vom 25.11.2025 wegen des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à 33 € verurteilt.
Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, in Rinteln am 19.07.2023 über insgesamt 205 kinderpornographische und 72 jugendpornographische Inhalte verfügt zu haben.
Es sind keine Zeugen oder Sachverständige geladen.
- 4 NBs 8712 Js 43020/23 (2/26) -
III. Kleine Strafkammer
Dienstag, 21.07.2026
10:00 Uhr
Strafverfahren gegen A.: Der Angeklagte ist mit Urteil des Amtsgerichts Stadthagen vom 06.01.2026 wegen unerlaubter Verwertung einer Funksendung nach § 108 UrhG zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 50 € verurteilt worden.
Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, am 02.02.2023 in Stadthagen an den gesondert verfolgten H. einen Betrag von 80 € mit dem zur Tarnung verwendeten Verwendungszweck „gebrauchte Fahrrad“ überwiesen zu haben, um hierfür einen illegalen Zugang zu einem Pay-TV-Sender zu erhalten.
Es sind zwei Zeugen geladen.
- 4 NBs 407 Js 8333/25 (5/26) -
I. Große Strafkammer
Mittwoch, 22.07.2026
09:00 Uhr
mit Fortsetzungsterminen
am Donnerstag, 23.07.2026, 09:00 Uhr und
am Montag, 27.07.2026, 09:00 Uhr.
Strafverfahren gegen F.: Der Beschuldigten wird vorgeworfen, im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldunfähigkeit in Bad Nenndorf folgende Taten verübt zu haben:
Am 21.09.2024 soll die Beschuldigte die Zeugin R. grundlos mit der Faust ins Gesicht geschlagen, sie an den Haaren gezogen, in die Seite geboxt und sie beschimpft haben.
Ende September 2024 soll die Beschuldigte die Zeugin S. geschubst und geboxt haben.
Am 26.12.2024 soll die Beschuldigte die Zeugin W. mit den Händen gepackt und geschlagen haben. Anschließend soll sie die Zeugin mit dem Kragen der Jacke gewürgt haben, indem sie den Kragen der Jacke so eng zuzog, dass die Zeugin ein paar Sekunden wegtrat.
Am 08.03.2025 soll die Beschuldigte die Zeugin R. mit der Faust in den Bauch und auf den Rücken geschlagen und die Zeugin währenddessen beschimpft haben.
Es sind sechs Zeugen und ein Sachverständiger geladen.
- 4 KLs 504 Js 2478/25 (4/26) -
VII. Kleine Strafkammer
Donnerstag, 23.07.2026
09:00 Uhr
Strafverfahren gegen K.: Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bückeburg vom 03.10.2025 ist der Angeklagte wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 30 € verurteilt worden. Den hiergegen gerichteten Einspruch verwarf das Amtsgericht Bückeburg mit Urteil vom 24.02.2026, weil der Angeklagte zur Hauptverhandlung nicht erschienen war.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 01.03.2025 in Helpsen als Führer eines PKW beim Ausparken gegen einen abgestellten PKW gestoßen zu sein. Obwohl er den Zusammenstoß bemerkte habe, soll sich der Angeklagte sodann vom Unfallort entfernt haben.
Es sind drei Zeugen geladen.
- 4 NBs 506 Js 4200/25 (8/26) -
III. Große Strafkammer
Freitag, 31.07.2026
09:00 Uhr
Der ursprüngliche Termin vom 12.06.2026 ist verlegt worden.
Strafverfahren gegen L.: Der Angeklagte ist mit Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 30.01.2023 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 5 Monaten verurteilt worden. Auf die Revision des Angeklagten änderte der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22.08.2024 das Urteil dahingehend ab, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des Handeltreibens mit Cannabis in 3 Fällen schuldig ist. Hinsichtlich der Strafzumessung hob der Bundesgerichtshof das landgerichtliche Urteil teilweise auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer der Landgerichts Bückeburg.
Daraufhin verurteilte das Landgericht Bückeburg mit Urteil vom 20.01.2025 den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren. Auf die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hob der Bundesgerichtshof das Urteil mit Beschluss vom 08.01.2026 im Ausspruch über die Rechtsfolgen auf, wobei es die zugehörigen Feststellungen aufrechterhielt, und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts.
Es sind keine Zeugen oder Sachverständigen geladen.
- 4 KLs 202 Js 805/21 (1/23) -
Dr. Taterka
Vorsitzende Richterin am Landgericht
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erstellt am:
30.06.2026